Keine Rückforderung möglich
In den Medien wird in letzter Zeit mehrfach auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes zu Ratenzahlungszuschlägen verwiesen. Angeblich folgt daraus, dass vermeintlich zuviel erhobene Ratenzahlungszuschläge von den Kunden zurückgefordert werden können.
Diese Darstellung ist unserer Auffassung nach nicht richtig.
Das Urteil des Bundesgerichtshofes ist ein so genanntes Anerkenntnisurteil. Dabei wird nicht über einen Sachverhalt entschieden. Vielmehr stellt das Gericht lediglich fest, dass die beklagte Partei den Anspruch des Klägers anerkennt. Hierbei handelt es sich zudem um ein Urteil, dass nur für die beteiligten Parteien rechtlich verbindlich ist. Entgegen der Darstellung der Medien handelt es sich nicht um eine grundsätzliche Entscheidung.
Worum ging es in dem Urteil genau? Mit dem so genannten Anerkenntnis hat ein einzelner Versicherer zugestanden, zukünftig Effektivzinsen der Ratenzahlungen in seinen Riester-Versicherungsverträgen anzugeben.
Vertragliche Vereinbarungen mit Ratenzahlungszuschlägen ohne Effektivzinsangabe sind vom Bundesgerichtshof demnach nicht für unwirksam erklärt worden. Auch die EU-Verbraucherkreditrichtlinie schließt explizit aus, dass bei Ratenzahlungszuschlägen von Versicherungen der Effektivzins angegeben werden muss. (Text von VHV)
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